§ 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes [1]
1Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom (BGBl I S. 1707) gewährt wird. 2Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum zu erfolgen.
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LAAAD-18261
1Anm. d. Red.: § 38 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1707) mit Wirkung v. 1. 7. 2010.