Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 107 Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte [1]
(1) 1Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum , in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. 2Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-18260
1Anm. d. Red.: Art. 107 eingefügt gem. Gesetz v. 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379) mit Wirkung v. 1. 7. 2014.