EGInsO Artikel 103n

Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 103n Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz [1]

(1) 1Auf Insolvenzverfahren, die vor dem eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.

(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem eröffnet worden sind.

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BAAAD-18260

1Anm. d. Red.: Artikel 103n eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .