Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
§ 8 Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung [1]
(1) 1Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Vollstreckbarerklärung im Inland Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. 2Für die Verwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt Satz 1 entsprechend.
(2) § 6 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.
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BAAAD-18260
1Anm. d. Red.: Art. 102 § 8 i. d. F. des Gesetzes v. 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. 20. 3. 2003.