RDG § 9

Teil 2: Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen

§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen [1] [2]

(1)  1Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. 2Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2)  1Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. 2Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: § 9 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3320) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 9 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
 b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „beim Bundesamt für Justiz“ ersetzt.