Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen [1]
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAD-18202
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 2 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 3 mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
„§ 3 Befugnis zur Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die
selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist
unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird
1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6
Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15
Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
2. durch oder aufgrund eines anderen
Gesetzes.“