RDG § 3

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen [1]

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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TAAAD-18202

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 3 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird
 1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
 2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.“