Teil 5: Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
§ 20 Bußgeldvorschriften [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt .
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAD-18202
1Anm. d. Red.: § 20 Abs. 1, 2 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3714) mit Wirkung v. .