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Berufsrecht | Keine Befreiung von der Steuerberaterprüfung für Angestellte der Finanzverwaltung bei häufigen Fehlzeiten
Für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung wegen mindestens fünfzehnjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG) reicht ein entsprechender Dienstposten nicht aus. Die Aufgaben eines Sachbearbeiters in der Finanzverwaltung müssen auch tatsächlich, selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt worden sein. Durch Urlaub und Krankheit verursachte Ausfälle sind regelmäßig unschädlich, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Die atypische Häufung krankheitsbedingter Ausfallzeiten kann dazu führen, dass diese Zeiträume (hier: etwa 1.000 Fehltage in sieben Jahren) nicht angerechnet werden.