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Doppelbesteuerungsabkommen
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Der Zeitraum, für den der jeweils laufende Arbeitslohn gezahlt wird, ist der Lohnzahlungszeitraum. Nach diesem Zeitraum richtet sich die Anwendung der Monats-, Wochen- oder Tageslohnsteuertabelle. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat (z. B. Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Übergang zum Elterngeldbezug).
Seit dem sind Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterliegt, nicht mitzuzählen (z. B. Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach einem DBA). Somit entsteht in diesen Fällen steuerlich ein Teillohnzahlungszeitraum mit der Folge, dass die Tageslohnsteuertabelle anzuwenden ist.
Vgl. die Erläuterungen und das Beispiel am Ende der nachfolgenden Nr. 9 Buchstabe e sowie beim Stichwort „Teillohnzahlungszeitraum“.
Die Finanzverwaltung hat einen umfangreichen Erlass zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA herausgegeben und im Dezember 2023 aktualisiert (. Die sich hieraus ergebende ...