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Doppelbesteuerungsabkommen
Neu im Mai
Besteuerungsrechte nach dem DBA-Frankreich
Durch die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird geregelt, welchem Staat für die Lohneinkünfte das Besteuerungsrecht zusteht (vgl. das Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“). Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, welcher Staat nach dem DBA Frankreich eine ausgezahlte Abfindung sowie geldwerte Vorteile aus ausgeübten Aktienoptionen besteuern darf.
Ist Frankreich der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers hat Deutschland als Tätigkeitstaat insoweit ein anteiliges Besteuerungsrecht für eine ausgezahlte Abfindung, als der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat. Maßgeblich für die Bestimmung des Tätigkeitsstaates ist der Ort der Arbeitsausübung. Dieser Arbeitsort befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer sich zur Ausübung seiner Tätigkeit tatsächlich aufhält. Ausschlaggebend hierfür ist seine physische Anwesenheit im Tätigkeitsstaat.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich die abkommensrechtliche Freistellung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen und von vergleichbaren Rechten zeitanteilig nach dem Ort der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Erdienenszeitraum. Der Erdienenszeitraum umfasst gr...