Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Riester-Rente
Neu im Juli
Kapitalentnahme für Darlehenstilgung
Das in einem „Riester-Vertrag“ gebildete und steuerlich geförderte Kapital kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase ganz oder teilweise auch zur Tilgung eines Darlehens entnommen werden, das für die Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum aufgenommen worden ist (sog. Entschuldungsvariante; vgl. den Anhang 6a unter Nr. 8).
Die zuständige Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen bei der Deutschen Rentenversicherung (ZfA) lehnt aber eine Entnahme aus einem Riester-Vertrag zu Recht ab, wenn hiermit ein vom Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenes Darlehen für das selbstgenutzte Wohneigentum getilgt werden soll. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – beide Ehegatten Eigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums sind und der Zulageberechtigte für das Darlehen des Ehegatten eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat; der Bürge haftet für eine fremde Schuld. Somit ist eine Kapitalentnahme aus einem „Riester-Vertrag“ nur zur „Tilgung eines eigenen Darlehens“ des Zulageberechtigten möglich.
(BFH-Urteil vom 2.4.2025 X R 6/22)
Noch nie gab es so viele Fi...