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Lexikon - Stand: 07.07.2025

Mutterschutz

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im Juli

Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025

Mit Wirkung ab dem wurden im Mutterschutzgesetz gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche bis zu 2 Wochen Mutterschutz

  • Fehlgeburt ab der 17. Woche bis zu 6 Wochen Mutterschutz

  • Fehlgeburt ab der 20. Woche bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Während der vorstehenden Schutzfristen darf der Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Während der Schutzfrist haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen (= Anspruch auf Mutterschaftsgeld und dazugehöriger Zuschuss des Arbeitgebers). Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist. Die Fehlgeburt ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nr. 59)

Mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sichergestellt werden...

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