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Doppelte Haushaltsführung
Neu im Oktober
Unterkunftskosten im Ausland
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung mit Hauptwohnsitz (= Lebensmittelpunkt) in Deutschland und beruflicher Zweitwohnung im Ausland können anstelle des vollen bzw. ab dem vierten Monat auf 40 % gekürzten Pauschbetrags für Übernachtungskosten die im Einzelnen nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden (vgl. das Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“ unter Nr. 6 Buchstabe d).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 bestätigt und erneut die Verwaltungsauffassung abgelehnt, wonach für die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland auf die „Durchschnittsmiete einer 60 qm-Wohnung“ am Ort der ersten Tätigkeitsstätte abzustellen sei. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig seien.
Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines Beamten für die Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des steuerfreien Mietzuschusses als notwendig...