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Immaterielle Wirtschaftsgüter in der aktuellen Rechtsprechung und de lege ferenda
I. Immaterielle Wirtschaftsgüter
1. Grundlagen
Immaterielle Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden sind, dürfen gem. § 248 Abs. 2 HGB in der Handelsbilanz nicht aktiviert werden. Nichts anderes gilt gem. § 5 Abs. 2 EStG für die Steuerbilanz. Immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, z. B. EDV-Programme, sind stets zu aktivieren (vgl. Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG – Kommentar, 27. Aufl., München, 2008, § 5 Rn. 161).
Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, immaterielle Werte seien dem Grunde und der Höhe nach unsicher und dürfen deshalb aus Vorsichtsgründen als Aufwendungen für solche Werte erst dann als Aktivposten des Anlagevermögens erscheinen, wenn und soweit der Markt ihren Wert durch Anschaffungskosten bestätigt hat (vgl. , BStBl II S. 977 = DStR 1992 S. 1611; , BStBl 1987 II S. 455).
2. Software
Software ist als immaterielles und abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des , BFH/NV 1996 S. 643) für System- und Anwender-Individualsoftware, aber ebenso auch für Anwender...