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Grundsätze der Erdienbarkeit einer Pensionszusage gelten auch bei einer Erhöhung der Pensionszusage
Die nachträgliche Erhöhung einer Pensionszusage für den beherrschenden GmbH-Gesellschafter ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn der Gesellschafter den Erhöhungsbetrag noch erdienen kann. Anderenfalls ist die sich aufgrund der Erhöhung bei der GmbH ergebende Gewinnminderung als verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln. Damit wendet der BFH auf die nachträgliche Erhöhung einer Pensionszusage die gleichen Grundsätze an wie für die erstmalige Erteilung einer Pensionszusage.
Eine erstmalige Pensionszusage für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst, wenn sie nicht mehr erdienbar ist. Die Erdienbarkeit ist zu verneinen, wenn der Zeitraum [i]10-Jahres-Zeitraum zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorges...BStBl 2003 II S. 926