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Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage erst bei tatsächlicher Rückzahlung des Entgelts
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindert sich erst dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn und soweit das Entgelt tatsächlich an den Leistenden zurückgezahlt wird; im Zeitpunkt der Rückzahlung ist dann die Berichtigung nach § 17 UStG vorzunehmen. Nicht ausreichend ist hingegen die Vereinbarung [i]Vereinbarung über Rückzahlung genügt nicht über die Rückzahlung.
A zahlt an U vereinbarungsgemäß 11.900 € für dessen Leistung im Jahr 01. Im Jahr 02 vereinbaren beide, dass U an A diesen Betrag zurückzahlen muss. Im Jahr 03 zahlt U an A 11.900 € zurück.
U muss im Jahr 01 einen Betrag von 1.900 € an das FA entrichten. Erst mit der Rückzahlung im Jahr 03 kann er 1.900 € zu seinen Gunsten berichtigen; die Vereinbarung im Jahr 02 ist für die Anwendbarkeit des § 17 UStG irrelevant.
Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung [i]Änderung der Rechtsprechung, nac...BStBl 1996 II S. 206