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Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung zu ortsüblichem Entgelt
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 KStG liegt nicht vor, wenn der beherrschende Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH an diese Geschäftsräume zu einem ortsüblichen Entgelt vermietet und die GmbH keine Möglichkeit hat, vergleichbare Räume zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Entgelt zu mieten. Das gilt nach dem BFH auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäftsräume selbst zu einem Zeitpunkt, an dem die GmbH noch nicht existent war, zu günstigeren Konditionen gemietet hat.