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Körperschaftsteuer | Steuerliche Behandlung der Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform neben der GmbH, sondern stellt eine Variante dieser Rechtsform dar. Die Steuerpflicht richtet sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Alle Vorschriften, die für die GmbH gelten, sind auch für die Unternehmergesellschaft anzuwenden. Ausgenommen sind – so die OFD Münster – nur die Sonderregelungen des § 5a GmbHG. Die Einführung der Unternehmergesellschaft stellt keine generelle Abkehr vom Mindeststammkapital dar. In der Bilanz der Gesellschaft ist eine gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden, die vorrangig der Kapitalaufholung dient. In diese ist jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Die Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwendet werden. Die Nichtbeachtung führt ...