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Einkommensteuer | Steuerliche Behandlung des Elterngelds
Die OFD Münster hat in der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2008 v. NWB DAAAC-97250 zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Bucht. j EStG) und es derzeit auch nicht beabsichtigt ist, eine Änderung herbeizuführen, die Mindestförderung von 300 € bzw. 150 € nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. – Mittlerweile ist streitig, ob das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags von 300 € plus eventuell 75 € pro Kind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Ein Verfahren zu dieser Frage ist vor dem FG Münster anhängig [i]s. auch NWB 2008 S. 4745 (Az. 2 K 4856/08 E).