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Berücksichtigung von Verlusten aus einer ausländischen Betriebsstätte
Auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist „Ware” i. S. des § 2a Abs. 2 EStG (Bezug: § 2a Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG; § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB a. F.; § 90 BGB).
Praxishinweise: Die Verlustabzugsbeschränkung des § 2a EStG greift nicht, wenn der Verlust aus einer ausländischen gewerblichen Betriebsstätte stammt, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren zum Gegenstand hat. Der BFH folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach es sich bei der in einen Datenträger verkörperten Standardsoftware um eine „Ware” handelt. Gegenstand des Warenumschlags ist – wie bei einem Buch – die verkörperte geistige Leistung.