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Arbeitsrecht | Personalgespräch über Änderung des Arbeitsvertrags
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, auf Weisung des Arbeitgebers an einem Personalgespräch teilzunehmen, in dem es ausschließlich um Verhandlungen über vom Arbeitgeber gewünschte Änderungen des Arbeitsvertrags gehen soll. Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO ergeben, wonach er Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann. Dieses Weisungsrecht betrifft nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrags. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung, die er wegen der Nichtteilnahme an einem solchen Personalgespräch ausgesprochen hat, aus der Personalakte entfernt (, nrkr.).