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BAG 18.09.2008 2 AZR 976/06, NWB 40/2008 S. 322

Arbeitsrecht | Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation

Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft” an einer Forschungseinrichtung kann voraussetzen, dass er einem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung – hier wegen Exmatrikulation –, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen i. d. R. gerechtfertigt (). Das galt hier, obwohl der Kläger bei dem beklagten Forschungsinstitut wegen unwirksamer Befristung des Vertrags inzwischen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand. Das beklagte Institut durfte ihn ordentlich kündigen.

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