Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zulässigkeit einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG
BMF klärt Anwendung der BFH-Rechtsprechung
Eine Änderung einer bereits beim Finanzamt eingereichten Bilanz ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur möglich, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht. Die Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung sind in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der BFH hat nunmehr dazu entschieden, dass zwar die Korrektur einer Bilanz wegen fehlerhafter Verbuchung von Entnahmen und Einlagen eine Bilanzberichtigung darstellt ( ), nicht dagegen außerbilanzielle Gewinnerhöhungen (). Das BMF hat mit die Anwendung beider BFH-Urteile angeordnet.
Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
Begrifflich wird zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung unterschieden: Eine Bilanzänderung liegt vor, wenn ein zulässiger Bilanzansatz gegen einen anderen ebenfalls zutreffenden Bilanzansatz ausgetauscht wird (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG). S. 2Dagegen spricht man von einer Bilanzberichtigung, wenn ein fehlerhafter Bilanzansatz durch einen richtigen Bilanzansatz ersetzt wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zu einer Bilanzberichtigung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, während e...