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Wirksame Ausübung des Wahlrechts zum Ansatz von Zwischenwerten bei einer Sacheinlage
Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Stpfl. Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht nicht (Bezug: § 20 Abs. 2 UmwStG 1995; § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV; § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG; § 42a Abs. 1, § 46 Nr. 1 GmbHG; § 24 UmwG).
Praxishinweise: Anders als für die Handelsbilanz wird für die Wirksamkeit der Steuerbilanz keine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter gefordert. Da das Steuerrecht keine solchen Formvorschriften kennt, wird die Steuerbilanz mit ihrer Einreichung beim FA wirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerbilanz der Handels...