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Berufsrecht | Verwirkung des zahnärztlichen Honoraranspruchs
Bei Arzthonoraren ist gemäß § 12 Abs. 1 GOA, bei Zahnärzten gemäß § 10 Abs. 1 GOZ der Zugang einer Rechnung (ausnahmsweise) Fälligkeitsvoraussetzung. Wird keine Rechnung erteilt, wäre demnach die Forderung praktisch unverjährbar. Verwirkung kommt in diesen Fällen in Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung hätte erteilt werden können, die regelmäßige Verjährungsfrist vergangen ist. Gerade weil der Arzt den Beginn der Verjährung seiner Honorarforderung bestimmt, weil der Beginn der Verjährungsfrist voraussetzt, dass er eine Honorarrechnung erteilt, muss er die Berechnung in angemessener Frist erstellen, will er sich nicht den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen. Ein Zuwarten von mehr als drei Jahren mit der Rechnungsstellung rechtfertigt einen solchen Verwirkungseinwa...