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Die Funktionsverlagerungsverordnung
Wesentliche Eckpunkte und erste Einschätzung
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber erstmals die Besteuerung von Funktionsverlagerungen ins Ausland geregelt. Auf Grundlage von § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG (Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes) hat das BMF dem Bundesrat am die sog. Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) vorgelegt. Der Bundesrat stimmte am ohne inhaltliche Änderungen zu. Die FVerlV gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008.
Überblick
Im Wesentlichen regelt die Verordnung in Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen (Funktion, Funktionsverlagerung, Transferpaket, Gewinnpotenzial); Abschnitt 2: die Bewertung einer Funktionsverlagerung (Kapitalisierungszinssatz und -zeitraum); Abschnitt 3: Einzelheiten zu nachträglichen Anpassungen.
Funktionsverlagerung
Eine Funktionsverlagerung ins Ausland soll jede grenzüberschreitende Verlagerung einer betrieblichen Wertschöpfungsstufe (Leistung, Funktion) zwischen verbundenen Unternehmen, z. B. Forschung und Entwicklung, Produktion, Vertrieb, Dienstleistun- S. 2gen umfassen (§ 1 Abs. 1, 2 FVerlV). Die nahezu „grenzenlose” Anwendbarkeit der FVerlV auf jede Geschäftstätigkeit, die auch eine für sich nicht lebensfähige organisatorische Einheit bzw. ...