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GVG § 21

Erster Titel: Gerichtsbarkeit

§ 21 [1]

Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.

Fundstelle(n):
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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 21 eingefügt gem. Gesetz v. 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2144) mit Wirkung v. 1. 7. 2002.

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