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GVG § 179

Vierzehnter Titel: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

§ 179

Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB LAAAC-88667

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