GVG § 108
Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen
§ 108 [1]
Die ehrenamtlichen Richter [2] werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
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LAAAC-88667