BFH Beschluss v. - VIII B 12/08

Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Ehegatten-Mitunternehmerschaft bei Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit als Hausverwalter

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, ZPO § 240, InsO § 178, EStG § 15

Instanzenzug:

Gründe

I. Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zu entscheiden, nachdem das zunächst unter dem Aktenzeichen IV B 145/04 geführte und zwischenzeitlich durch Änderung der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des Senats gefallene Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen und durch Beschluss vom IV B 145/04 in den Registern gelöscht worden war.

a) Nach § 240 ZPO endet die Unterbrechung —auch eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wie im Streitfall— nämlich, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehnt (Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom V B 67/03, BFH/NV 2004, 349); einer solchen Ablehnung steht es nach der Rechtsprechung gleich, wenn der Insolvenzverwalter die streitige Forderung des Gläubigers —wie hier— anerkennt (so Bundesgerichtshof —BGH—, Urteil vom IX ZR 333/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 48 zu einem dem Insolvenzverwalter gleichgestellten Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren).

b) Über das danach fortzusetzende Verfahren kann der Senat unabhängig davon entscheiden, dass die Klägerin nicht mehr durch nach § 62a FGO postulationsfähige Bevollmächtigte vertreten ist. Denn nach der Rechtsprechung wird ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel nicht dadurch unzulässig, dass der Prozessvertreter des Rechtsmittelführers sein Mandat niederlegt, nachdem er das Rechtsmittel —wie im Streitfall— ordnungsgemäß eingelegt und begründet hat (, BFHE 126, 506, BStBl II 1979, 265; , BFH/NV 1991, 393, m.w.N; ebenso zum späteren Verlust der Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten , BFH/NV 2003, 485). Abgesehen davon erlangt die Niederlegung eines Mandats in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 87 Abs. 1 ZPO erst mit der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten Wirksamkeit (, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Die (zwischenzeitliche) Unterbrechung des Verfahrens durch das Insolvenzverfahren lässt im Übrigen den Bestand der Vollmacht unberührt (, BFH/NV 2003, 1434).

II. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des FA fehlt der Klägerin nicht wegen der Anerkennung der streitigen Steuerforderung durch den Treuhänder das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtskraftwirkung der Eintragung dieser Forderung in die Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 der Insolvenzordnung erstreckt sich nur auf die Klägerin als Trägerin der Insolvenzmasse, nicht aber darüber hinaus zu ihren Lasten auf sie persönlich (mit der Folge einer möglichen späteren Inanspruchnahme neu erworbenen Vermögens), weil sie der Eintragung der Forderung widersprochen hat (vgl. Schumacher in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2008, § 178 Rz 70, m.w.N; zur abweichenden Beurteilung bei fehlendem oder verspäteten Widerspruch s. Finanzgericht —FG— Berlin, Urteil vom 9 K 9300/03, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2005, 1713 mit Anm. Zimmermann, EFG 2005, 1714).

III. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund, die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt ersichtlich nicht vor.

a) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auffassung des FG,

- die streitigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könnten wegen fehlender Nachweise im Hinblick auf ihre insoweit bestehende Feststellungslast nicht anerkannt werden, sowie gegen die Auffassung,

- ihr seien die Hälfte der von ihr und ihrem Ehemann gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus selbständiger Hausverwaltungstätigkeit zuzurechnen, weil sie wie ihr Ehemann Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko getragen habe.

b) Die insoweit erhobenen Einwendungen lassen indessen nicht erkennen, dass das FG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist.

So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige behauptete Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Werbungskostenabzug bei seinen Einkünften im Zweifel nachzuweisen hat und ein solcher Abzug wegen der ihn treffenden Feststellungslast ohne einen solchen Nachweis nicht in Betracht kommt (vgl. , BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289; vom VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564, und vom IV R 70/91, BFHE 168, 537, BStBl II 1992, 1015; Beschluss vom IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774).

Ebenso hat das FG die Mitunternehmerschaft ersichtlich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung angenommen, nach der hierfür ein Gesellschaftsverhältnis oder vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis erforderlich ist, bei dem die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (vgl. , BFH/NV 2004, 1080; vom IX R 20/05, BFH/NV 2006, 1079). Nach dieser Rechtsprechung genügt für die Annahme der Mitunternehmerschaft auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob es vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der in erster Linie vom Tatsachengericht zu würdigenden Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282, m.w.N.; vom VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272). Voraussetzung eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses (§ 705 des Bürgerlichen GesetzbuchesBGB—) ist nur, dass sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes vertraglich zusammenschließen und sich gegenseitig verpflichten, diesen durch ihre Beiträge (§ 706 BGB) zu fördern. Eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft genügt (, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; , Deutsches Steuerrecht 1993, 956), selbst wenn ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist (vgl. , BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500).

Auf dieser Grundlage stellen sich die Rügen der Klägerin lediglich als Einwendungen gegen die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Würdigung im Einzelfall dar, die ihrer Art nach nicht zu einer Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen (, BFH/NV 2000, 1242; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55).

Fundstelle(n):
NAAAC-87998