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BFH Beschluss v. - VII B 161/89

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) pfändete am 25. Juli 1989 wegen Steuerschulden der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) in deren Wohnung die aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlichen Gegenstände. Wegen verschiedener Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungsanordnungen (Unverhältnismäßigkeit der Pfändung wegen Überschreitung der Versteigerungskosten über den zu erwartenden Versteigerungserlös, Unpfändbarkeit nach § 811 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) sowie von Rechten Dritter an den Pfandgegenständen (Eigentum des Schwiegersohnes an einigen Pfandstücken) beantragten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufhebung der Pfändungen sowie die Anweisung, die Pfandstücke an sie zurückzugeben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 393
BFH/NV 1991 S. 393 Nr. 6
FAAAB-31796

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BFH, Beschluss v. 26.06.1990 - VII B 161/89 -nv-

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