Abschnitt 18: Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes
§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht [1]
(1) 1Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. 2Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.
(2) 1Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag entlastet. 2Das Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. 3Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.
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PAAAD-31337
1Anm. d. Red.: § 36 Abs. 1 i. d. F. der VO v. 11.8.2021 (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. 1.7.2021; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 24.10.2022 (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. 29.10.2022.