KaffeeStV § 22
Abschnitt 10: Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes [1]
§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren [2]
1Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.
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PAAAD-31337