KaffeeStV § 12

Abschnitt 4: Zu § 7 des Gesetzes

§ 12 Registrierter Versender [1]

(1) 1Wer als registrierter Versender nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes),

  2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Kaffees.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.

(4) 1Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Kaffee nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird. 2Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten Kaffee zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der beförderte Kaffee ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

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PAAAD-31337

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. der VO v. 11.8.2021 (BGBl I S. 3602, ber. 2022 I S. 1977) mit Wirkung v. 1.7.2021.