Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung
§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]
(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden,
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager,
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
in Steuerlager,
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
zu Begünstigten (§ 8)
im Steuergebiet;
durch das Steuergebiet.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. 2Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.
(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Das Bier ist unverzüglich
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
vom registrierten Versender oder
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
im Steuergebiet aufzunehmen oder
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
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ZAAAD-26446
1Anm. d. Red.: § 11 Abs. 1 und 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. (Abs. 5) bzw. (Abs. 1).