BierStG § 22b

Abschnitt 4: Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]

§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit [2]

(1) 1Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) 1Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.

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ZAAAD-26446

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 22b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .