BierStG § 20

Abschnitt 4: Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]

§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken [2]

(1) 1Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und

  1. an eine Person geliefert wird, die keine Privatperson ist, oder

  2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.

2Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. 3Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.

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ZAAAD-26446

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .