BranntwMonG § 84
Erster Teil: Branntweinmonopol
Neunter Abschnitt: Branntweinverwertung und Branntweinhandel
Erster Titel: Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung [1]
I. Allgemeine Vorschriften
§ 84 [2]
1Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach § 130. 2Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich.
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GAAAC-85546