BranntwMonG § 8
Erster Teil: Branntweinmonopol
Zweiter Abschnitt: Verwaltung des Monopols
Erster Titel: Bundesmonopolverwaltung [1]
§ 8 Das Bundesmonopolamt [2]
(1) Das Bundesmonopolamt ist eine Behörde.
(2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Erträgen des Monopols bestritten.
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GAAAC-85546