BranntwMonG § 77
Erster Teil: Branntweinmonopol
Achter Abschnitt: Befreiung von der Ablieferung, Branntweinaufschlag
§ 77
1Auf die Feststellung der Weingeistmenge findet § 59 Anwendung. 2Durch die Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen zugelassen werden.
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GAAAC-85546