BranntwMonG § 7
Erster Teil: Branntweinmonopol
Zweiter Abschnitt: Verwaltung des Monopols
Erster Titel: Bundesmonopolverwaltung [1]
§ 7 Präsident oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung [2]
Der Präsident oder die Präsidentin ist zur Vertretung der Bundesmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen.
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GAAAC-85546