Erster Teil: Branntweinmonopol
Siebenter Abschnitt: Branntweinübernahmepreise
§ 63 [1]
(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet.
(2) Die Abzüge und Zuschläge werden, soweit nicht einzelne Vorschriften etwas anderes bestimmen, unabhängig voneinander in Ansatz gebracht.
(3) Entgelte für die Übertragung von Brennrecht werden bei der Berechnung der Übernahmepreise nicht berücksichtigt.
(4) Soweit für die Festsetzung der Übernahmepreise Selbstkosten oder Herstellungskosten zu ermitteln sind, sind nur diejenigen Kosten, die in einer gut geleiteten Brennerei entstehen, zu berücksichtigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-85546
1Anm. d. Red.: § 63 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2006 (BGBl I S. 1594) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 6. 1981 (BGBl I S. 537) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 7. 1996 (BGBl I S. 962) mit Wirkung v. .