BranntwMonG § 60
Erster Teil: Branntweinmonopol
Sechster Abschnitt: Ablieferung und Übernahme des Branntweins
§ 60 [1]
1Die mit der Branntweinabnahme (§ 59) beauftragten Beamten übernehmen den an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein für deren Rechnung und nach deren Weisung. 2Die Bundesmonopolverwaltung stellt kostenlos die Versandgefäße.
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GAAAC-85546
1Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 8. 1972 (BGBl I S. 1339) mit Wirkung v. .