BranntwMonG § 57
Erster Teil: Branntweinmonopol
Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
Dritter Titel: Abfindungsbrennereien
§ 57
Brennereien können nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung zugelassen werden.
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GAAAC-85546