BranntwMonG § 57

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Dritter Titel: Abfindungsbrennereien

§ 57

Brennereien können nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung zugelassen werden.

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GAAAC-85546