BranntwMonG § 51a

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Erster Titel: Amtliche Aufsicht

§ 51a Untersagung des Gewerbebetriebes [1]

(1) 1Wenn gegen jemand Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit bei der Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung dartun, so kann ihm das Hauptzollamt auf die Dauer bis zu fünf Jahren untersagen, ein Branntweingewerbe selbst auszuüben oder durch andere zu seinem Vorteil ausüben zu lassen oder in einem solchen Gewerbe als Vertreter oder Angestellter tätig zu sein. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn jemand wegen einer groben Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung bestraft oder gegen ihn wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbuße von mindestens fünfhundert Euro festgesetzt ist.

(2) Für die Durchführung des Verbots gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Untersagungsbeschlusses kann das Hauptzollamt den Beschluss aufheben.

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 51a Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2897) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 14. 12. 1976 (BGBl I S. 3341) mit Wirkung v. .