BranntwMonG § 43

Erster Teil: Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt: Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Erster Titel: Amtliche Aufsicht

§ 43

Betriebe, Unternehmen oder Personen, die

  1. Branntwein oder Branntweinerzeugnisse oder Rohstoffe, die für die Herstellung von Branntwein geeignet sind, herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben,

  2. Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte oder zur Reinigung von Branntwein geeignete Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befördern oder abgeben,

  3. im weingeistigen Gärungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige Branntweingewinnung herstellen,

  4. ohne Verwendung von Branntwein Erzeugnisse herstellen, aus denen ohne Gärung aus den darin enthaltenen Äthylverbindungen Branntwein gewonnen werden kann, oder solche Erzeugnisse (z. B. Ester) weiterverarbeiten oder vertreiben,

unterliegen nach näherer Anordnung der Ausführungsbestimmungen der amtlichen Aufsicht.

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GAAAC-85546