BranntwMonG § 4
Erster Teil: Branntweinmonopol
Zweiter Abschnitt: Verwaltung des Monopols
Erster Titel: Bundesmonopolverwaltung [1]
§ 4 Allgemeine Vorschriften [2]
1Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesmonopolverwaltung ob. 2Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt (§ 8) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine Präsidentin (§ 7).
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GAAAC-85546