BranntwMonG § 31
Erster Teil: Branntweinmonopol
Vierter Abschnitt: Brennrecht
§ 31
Soweit Eigenbrennereien nach dem bisherigen Gesetz ein Brennrecht hatten, bleibt es in Geltung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-85546
Soweit Eigenbrennereien nach dem bisherigen Gesetz ein Brennrecht hatten, bleibt es in Geltung.
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GAAAC-85546