Erster Teil: Branntweinmonopol
Dritter Abschnitt: Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
Erster Titel: Brennereien
§ 26 [1]
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann anordnen,
dass Rückstände oder Dünger vorübergehend veräußert werden dürfen,
dass neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbst gewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen,
dass neben Kartoffeln und Getreide auch andere Stoffe, namentlich Rübenstoffe, verarbeitet werden dürfen.
(2) Die Ermächtigung unter Nummer 3 gilt nur für den Fall, dass die Verarbeitung der anderen Stoffe aus Gründen der Volksernährung notwendig ist.
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GAAAC-85546
1Anm. d. Red.: § 26 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 15. 12. 2010.