BranntwMonG § 1

Erster Teil: Branntweinmonopol

Erster Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich des Monopols

§ 1 Gegenstand des Monopols [1]

Das Branntweinmonopol umfasst, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, die Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien (§§ 58 ff.) sowie dessen Verwertung (§§ 83 ff.).

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GAAAC-85546

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2924) mit Wirkung v. .