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Umsatzsteuer | Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
(1) Im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann von der finanziellen Eingliederung weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden. (2) Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu. (3) Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus (Bezug: § 2 Abs. 1, Abs. 2 UStG 1999; Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG enthält eine eigenständige Definition der Organschaft. Nur bei Vorliegen aller drei Merkmale – die unterschiedlich ausgeprägt sein können – kann von einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gesprochen werden und die...